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   BFH, 27.10.2011 - III R 6/09   

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https://dejure.org/2011,2220
BFH, 27.10.2011 - III R 6/09 (https://dejure.org/2011,2220)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2011 - III R 6/09 (https://dejure.org/2011,2220)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - III R 6/09 (https://dejure.org/2011,2220)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 21. Dezember 2000 durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen - Unechte Rückwirkung - Festlegung des Investitionsbeginns bei ...

  • openjur.de

    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 21. Dezember 2000 durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen; Unechte Rückwirkung; Festlegung des Investitionsbeginns bei ...

  • Bundesfinanzhof

    InvZulG § 3 Abs 1 S 2, EStG § 7i, InvZulG § 2 Abs 4 S 3, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, InvZulG1999ÄndG Art 1 Nr 2
    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 21. Dezember 2000 durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen - Unechte Rückwirkung - Festlegung des Investitionsbeginns bei ...

  • Bundesfinanzhof

    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 21. Dezember 2000 durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen - Unechte Rückwirkung - Festlegung des Investitionsbeginns bei ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 S 2 InvZulG 1999 vom 20.12.2000, § 7i EStG 1997, § 2 Abs 4 S 3 InvZulG 1999, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 21. Dezember 2000 durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen - Unechte Rückwirkung - Festlegung des Investitionsbeginns bei ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs des Verbots der kumulativen Inanspruchnahme von Investitionszulagen und erhöhten Absetzungen nach dem InvZulG

  • rewis.io

    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 21. Dezember 2000 durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen - Unechte Rückwirkung - Festlegung des Investitionsbeginns bei ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 21. Dezember 2000 durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen - Unechte Rückwirkung - Festlegung des Investitionsbeginns bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 2
    Einreichung eines Bauantrags für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben als Hindernis für die Gewährung einer Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 21. Dezember 2000 durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Ausschluss der InvZul bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch Erwerber bei Investitionsbeginn vor dem 21. 12. 2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einreichung eines Bauantrags für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben als Hindernis für die Gewährung einer Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Inanspruchnahme für nachträgliche Herstellungsarbeiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Rückwirkung des Kumulationsverbots nach dem InvZulÄndG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 172
  • BB 2012, 634
  • DB 2012, 557
  • BStBl II 2012, 460
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 12.03.2003 - X R 33/00

    Steuerfreie Rücklage nach § 6 Abs. 1 FördG

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
    In seinem Urteil vom 12. März 2003 X R 33/00 (BFH/NV 2003, 912) habe der BFH gefordert, dass der Investitionsbeginn durch Maßnahmen dokumentiert werden müsse, mit denen der Steuerpflichtige seine Entscheidung zur Herstellung des Immobilienprojekts "für sich bindend" nach außen manifestiert habe.

    Selbst wenn man aber die Rückwirkung der Genehmigung für den Vertrag vom 13. Dezember 2000 anerkenne, scheide jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils in BFH/NV 2003, 912 ein Vertrauensschutz hinsichtlich der übrigen vier Wohnungen aus.

    Die vom Senat vorgenommene Festlegung des Investitionsbeginns bei genehmigungspflichtigen Herstellungsarbeiten an Gebäuden steht nicht im Widerspruch zu der vom FA angeführten Entscheidung in BFH/NV 2003, 912.

  • BFH, 15.09.2005 - III R 28/03

    Bauantrag als Beginn der Herstellung eines Gebäudes im Investitionszulagenrecht

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
    In Auslegung dieser Vorschrift hat der Senat entschieden, dass --auch bereits vor der Einfügung einer entsprechenden Bestimmung in § 2 Abs. 4 Satz 5 InvZulG 1999 durch das InvZulÄndG-- als Beginn der Herstellung bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt gilt, in dem der Investor den Bauantrag stellt (Senatsurteil vom 15. September 2005 III R 28/03, BFHE 210, 568, BStBl II 2006, 89).

    Dadurch wird gewährleistet, dass die Zulage dem Förderzweck entsprechend gewährt wird und Mitnahmeeffekte vermieden werden (Senatsurteil in BFHE 210, 568, BStBl II 2006, 89).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag nur in der Art einer Bauvoranfrage gestellt wurde, um --ohne eine konkrete Bauabsicht-- genehmigungsrechtliche Fragen vorab zu klären (s. zu diesem möglichen Ausnahmefall Senatsurteil in BFHE 210, 568, BStBl II 2006, 89), liegen nicht vor.

  • BFH, 14.12.2006 - III R 27/03

    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
    Das FG führte im Wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2006 III R 27/03 (BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332) finde das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 keine Anwendung, wenn der Investor mit den Investitionen vor der endgültigen Beschlussfassung über das InvZulÄndG (20. Dezember 2000) begonnen habe.

    Über den Anwendungsbereich des durch das InvZulÄndG erweiterten Kumulationsverbots hat der Senat in dem vom FG zitierten Urteil in BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332 entschieden.

  • BFH, 04.11.2004 - III R 61/03

    Maßgeblichkeit des ursprünglichen Bauantrags für die Anwendung des EigZulG trotz

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
    Somit besteht auch kein Anlass, von einem Wegfall der Identität des Investitionsobjekts und damit von einem neuen Investitionsbeginn auszugehen (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. Dezember 1990 III R 88/88, BFHE 163, 282, BStBl II 1991, 378, und vom 4. November 2004 III R 61/03, BFHE 208, 165, BStBl II 2005, 328).
  • BFH, 07.12.1990 - III R 88/88

    Bauantrag als maßgeblicher Zeitpunkt des Beginns der Herstellung auch dann, wenn

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
    Somit besteht auch kein Anlass, von einem Wegfall der Identität des Investitionsobjekts und damit von einem neuen Investitionsbeginn auszugehen (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. Dezember 1990 III R 88/88, BFHE 163, 282, BStBl II 1991, 378, und vom 4. November 2004 III R 61/03, BFHE 208, 165, BStBl II 2005, 328).
  • BFH, 07.06.2000 - III R 50/99

    InvZul; Beginn der Herstellung bei Baumaßnahmen

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
    Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass eine für den Investitionsbeginn maßgebliche Bauantragstellung dem Anspruchssteller auch dann zugerechnet werden kann, wenn der Antrag auf die Baugenehmigung noch von einem Dritten gestellt wurde, der Anspruchssteller aber in dessen Rechtsposition eingetreten ist und erst nach Auslaufen des Begünstigungszeitraums mit den eigentlichen Bauarbeiten begonnen hat (Senatsurteil vom 7. Juni 2000 III R 50/99, BFH/NV 2000, 1500, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
    a) Ein Fall der unechten Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung") (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, BGBl I 2010, 1297, m.w.N.).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97 (BVerfGE 97, 67, BGBl I 1998, 725) werden bei Vorschriften, die zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten anreizen sollen, die Dispositionsbedingungen vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage, die in der Regel erst mit dem Zeitpunkt des endgültigen Beschlusses zur Änderung der gesetzlichen Grundlage entfällt.
  • BFH, 02.10.2001 - IX R 45/99

    Spekulationsgeschäft bei vollmachtloser Vertretung

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
    Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung des Käufers sei entsprechend der BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55; vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10; Beschluss vom 14. Juni 2006 VIII B 196/05, BFH/NV 2006, 1829) steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da mit der Einführung des Kumulationsverbots (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999) ein Ereignis eingetreten sei, das für die Besteuerung erhebliche Bedeutung gehabt habe.
  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i.

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
    Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung des Käufers sei entsprechend der BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55; vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10; Beschluss vom 14. Juni 2006 VIII B 196/05, BFH/NV 2006, 1829) steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da mit der Einführung des Kumulationsverbots (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999) ein Ereignis eingetreten sei, das für die Besteuerung erhebliche Bedeutung gehabt habe.
  • BFH, 07.12.2000 - III R 35/98

    Doppelstöckige Personengesellschaft: Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 14.06.2006 - VIII B 196/05

    Zeitliche Zuordnung eines Veräußerungsgewinns; steuerrechtliche Anerkennung

  • FG Thüringen, 15.08.2017 - 3 K 259/17

    Herstellungsbeginn i.S.d. Investitionszulagengesetzes 2010 - Abschluss eines der

    Aus der Rechtsprechung des BFH gehe eindeutig hervor, dass sich das Investitionsvorhaben mit der Stellung des Bauantrages konkretisiere (BFH-Urteil vom 27.20.2011 III R 6/09, BFHE 236, 172, BStBl II 2012, 460; BFH-Beschluss vom 03.05.2014 III B 25/13, BFH/NV 2014, 1235).

    Dadurch werde gewährleistet, dass die Zulage dem Förderzweck (Anreiz für Investitionen) entsprechend gewährt wird und Mitnahmeeffekte vermieden werden (BFH-Urteile vom 15.09.2005 III R 28/03, BFHE 210, 568, BStBl II 2006; vom 27.10.2011 III R 6/09, BFHE 236, 172, BStBl II 2012, 460, Rn. 16: für nachträgliche Herstellungsarbeiten).

    Soweit die Klägerin schließlich auf Bauantrag und Baugenehmigung abstellt und Rechtsprechung des BFH zitiert, betrafen die Entscheidungen vom 27.10.2011 (III R 6/09, BFHE 236, 172, BStBl II 2012, 460) und vom 03.05.2014 (III B 25/13, BFH/NV 2014, 1235) das InvZulG 1999.

  • BFH, 27.09.2012 - III R 31/09

    Investitionszulagenberechtigung für den Bauherrn - Prozessführungsbefugnis bei

    Die Gewährung der Investitionszulage würde in diesem Fall nicht an § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulÄndG) vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1850) scheitern, weil die KG mit den Arbeiten nach den --den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden-- Feststellungen des FG vor dem 20. Dezember 2000 --der endgültigen Beschlussfassung des InvZulÄndG-- begonnen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 III R 27/03, BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332; vom 27. Oktober 2011 III R 6/09, BFHE 236, 172, BStBl II 2012, 460).
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